Der 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrag sieht ab dem 01.01.2013 die Erhebung von GEZ-Gebühren nicht mehr pro Gerät, sondern pro Haushalt vor. Für viele KleingärtnerInnen bringt der 15. RÄndStV Verschlechterungen mit sich, da § 3 Abs.1 Satz 3 Gartenlauben ab einer Größe von 24 qm als Haushalt kategorisiert und daher doppelte Gebühren verlangt. Aufgrund von DDR-Regelungen, die den Bau von Lauben bis 40 qm als zulässig ansahen, sind vor allem viele der 500.000 ostdeutschen Kleingärtner betroffen.
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