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!! ACHTUNG!! DIESE SEITE WIRD NICHT MEHR AKTUALISIERT. Bitte wenden Sie sich mit Ihren Anliegen nach dem Ende des Mandats von Dr. Kirsten Tackmann am 26.10.2021 an die aktuelle Linksfraktion im Bundestag. Für die vertrauensvolle Zusammenarbeit und konstruktive Kritik der vergangenen 16 Jahre möchten wir uns an dieser Stelle herzlich bedanken.

Zum heutigen "Fachgespräch Bodenreform" zwischen Vertreterinnen der Bundestagsfraktion DIE LINKE. und den Aktiven renommierter Vereine erklärt die agrarpolitische Sprecherin, Kirsten Tackmann:

Die Auseinandersetzungen um die Ursachen und die Ergebnisse der Bodenreform von 1945 und deren Umgang nach 1990 sind zwar aus den Schlagzeilen verschwunden, aber für viele Betroffene hoch aktuell. Selbst wenn bis zu 70.000 Erbinnen und Erben von Bodenreformgrundstücken in Ostdeutschland ihre Eigentumsrechte juristisch nicht durchsetzen konnten, bleibt dennoch die politische Brisanz der Tatsache dieser entschädigungslosen de facto Enteignung Ostdeutscher. Der jahrelange Kampf des "Vereins gegen die Abwicklung der Bodenreform e.V." und des "Vereins zur Verteidigung der Bodenreform e.V." macht deutlich, dass sich die Betroffenen mit diesem Nachwende-Unrecht nicht abfinden.

Die Bodenreform war nach dem verheerenden 2. Weltkrieg ein notwendiger und wichtiger Beschluss der Alliierten zur Schaffung demokratischer, sozial gerechter Verhältnisse in den von Armut geprägten ländlichen Regionen. Er wurde jedoch nur in Ostdeutschland umfassend realisiert.

Flüchtlingsfamilien und arme Landbevölkerung erhielten somit die Chance für einen Neuanfang. Begangenes Unrecht bei ihrer Durchsetzung ist Teil der historischen Wahrheit, dies relativiert jedoch nicht ihre wesentlichen Ergebnisse. Es war die Forderung des Runden Tischs der Wendezeit, dass die Ergebnisse der Bodenreform nicht zur Disposition stehen. Durch den

Einigungsvertrag ist die Bundesrepublik gebunden und kann sich der politischen Verantwortung nicht entziehen. Dazu gehört die Schaffung der juristischen Voraussetzung zur Durchsetzung der Eigentumsrechte der Bodenreformerben und -erbinnen oder zumindest einer Entschädigung für die Enteignung.