1. Inwieweit haben Aufwandsentschädigungen (oder Elemente davon) für ehrenamtliche Feuerwehrleute im SGB II-Bezug nach Kenntnis der Bundesregierung eine besondere Zweckbestimmung, die nicht die Sicherung des Lebensunterhalts ist, so dass sie nicht als Einkommen anzurechnen sind und wie sind nach Rechtsauffassung der Bundesregierung regelmäßige Einnahmen (hier: Aufwandsentschädigungen) anzurechnen, die allerdings – wie teilweise bei örtlichen Feuerwehren üblich – kumuliert nur alle paar Monate ausgezahlt werden?
2. Welche Kenntnisse und Erfahrungen liegen der Bundesregierung von örtlichen Feuerwehren vor, in welchem Umfang mittlerweile arbeitslose ehrenamtliche Feuerwehrleute ihr Engagement aufgeben (vgl. z.B. Märkische Allgemeine vom 03.03.2012) , weil Aufwandsentschädigungen auf den SGB II-Regelsatz angerechnet werden und wie bewertet die Bundesregierung diese Entwicklung?
Anhang: antw_schra_120313_aufwandsentschaedigungehrenamt.pdf