3. Was meint die Bundesregierung mit dem rechtlich unbestimmten Begriff einer „erheblichen Schädigung“ eines Lebensraumes einer Art oder eines Lebensraumtypes (siehe: Entwurf eines … Strafrechtsänderungsgesetzes zur Umsetzung der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt, Artikel 1, Absatz 7, Buchstabe a, Bundestagsdruckache 17/5391) und wie wird sie den Vorschlag der Forstbranche, diesen Terminus zum Zweck einer höheren Rechtssicherheit im Sinne von „existenziell bzw. in seinem Bestand gefährdend“ zu verändern, aufgreifen?
4. Welche Einschränkungen für Forst- und LandwirtInnen erwartet die Bundesregierung, falls der Gesetzentwurf (Bundestagsdruckache 17/5391) unverändert in Kraft treten sollte und warum erfolgt keine 1:1-Umsetzung der EU-Richtlinie 2008/99/EG durch diesen Gesetzentwurf in Bezug auf Fahrlässigkeit bzw. Vorsatz, sondern eine Verschärfung?