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Nutzhanf stellt pflanzenbaulich niedrige Ansprüche (Keine Bewesserung, Keine Pestizide) und eignet sich als Zwischenfrucht. Trotz der niedrigen Grenzwerte für THC wird Nutzhanf im Betäubungsmittelgesetz (BtMG) geregelt. Dies erschwert den Handel von Hanf (z.B. als Tee). Bestimmte Pflanzenteile des Nutzhanfs unterfallen dem BtMG, obwohl sie keinerlei berauschende Wirkung besitzen. Dadurch wird das agrarische, industrielle und wissenschaftliche Potenzial dieser Kulturpflanze erheblich erschwert.

Hier lesen Sie die Kleine Anfrage der LINKEN „Nutzhanf – Agrarstoff mit Potential“ (19/10604).

Hier die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der LINKEN „Nutzhanf – Agrarstoff mit Potential“(19/11377)