Fragen zur schriftlichen Beantwortung, gestellt am 21. Dezember 2012:
Aus welchem Grund wird die Bezeichnung „tierärztlich ausgebildete Personen“ im Entwurf der Bundesregierung zum Tiergesundheitsgesetz (Ausschussdrucksache 17(10)1074) §4 Abs. 2 verwendet und welcher konkrete Personenkreis außer approbierten Tierärztinnen und Tierärzten wäre damit ggf. zukünftig berechtigt, anzeigenpflichtige Tierseuchen festzustellen und epidemiologische Untersuchungen durchzuführen?
Welche konkreten Rückschlüsse zieht die Bundesregierung aus dem Abschlussbericht „Ergänzende Untersuchungen zur Tötungswirkung bleifreier Geschosse“ (BMELV-Förderkennzeichen 09HS023) und gibt es weitere Forschungsfragen, die aus ihrer Sicht vor einem Verbot bleihaltiger Jagdmunition zur Reduktion der Bleibelastung von Vögeln und Wildbret noch beantwortet werden müssen?
Die Antwort der Bundesregierung ging nach einer Fristverlängerung (wegen der Feiertage) am 4.1.2013 im Büro Tackmann ein.