1. Wie ist aus Sicht der Bundesregierung mit Aufwandsentschädigungen für eine Spezialfortbildung für ehrenamtliche Feuerwehrausbilderinnen und -ausbilder im SGB II-Bezug hinsichtlich der Anrechnung auf den Regelsatz zu verfahren, wenn diese Aufwandsentschädigungen über 175 Euro liegen und die konkreten Aufwendungen im Einzelnen gegenüber der Behörde nachgewiesen wurden?
Mündliche Frage an die Bundesregierung für die Fragestunde am 14.12.2011 zur HartzIV-Anrechnung von Aufwandsentschädigungen für Spezialfortbildung für ehrenamtliche Feuerwehrausbilderinnen und -ausbilder