Hier die Antwort der Bundesregierung auf die schriftliche Frage 10/243.
Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 10. Oktober 2019 (Rechtssache C-674/17) in Hinsicht auf die von der Bundesregierung vorgelegte und bisher nicht in den Bundestag eingebrachte Novelle des Bundesnaturschutzgesetzes (DS 19/10899), insbesondere § 45 a Absatz 2?