- Wie begründet die Bundesregierung den Ausschluss der Gruppe Alterskassen-Rentner von der Sozialwahl, die vor ihrem Ausscheiden Selbständige ohne fremde Arbeitskräfte waren, obwohl es in §47 Abs.3 SGB IV heißt: Zur Gruppe der Selbständigen ohne fremde Arbeitskräfte gehören bei der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau die Rentenbezieher, die der Gruppe der Selbständigen ohne fremde Arbeitskräfte unmittelbar vor dem Ausscheiden aus der versicherten Tätigkeit angehört haben.
- Mit welcher juristischen Begründung vertritt die Bundesregierung die Ansicht, dass ein Träger mehrerer gesetzlicher Versicherungen die Sozialwahl nur in einem Teil des Verantwortungsbereichs durchführen kann, obwohl das zum Entzug des Wahlrechts für einen Teil der Mitglieder führt, wie aktuell zum Beispiel bei der Landwirtschaftlichen Sozialversicherung?
Lesen Sie hier die Antwort: 170509_Antw.Bureg.Sozialwahl