Dr. Kirsten Tackmann weiter:
„Die Schäferinnen und Schäfer brauchen Klarheit und Rechtssicherheit im Umgang mit ihren Herdenschutzhunden. Es kann nicht sein, dass es von der tierärztlichen Milde abhängt, ob ein Herdenschutzhund dauerhaft bei der Schafherde gehalten werden darf und damit seiner eigentlichen Bestimmung nachgeht, oder nicht. Schafhalterinnen und Schafhalter sind ohnehin schon die Verliererinnen der aktuellen Agrarpolitik. Es ist überfällig, ihnen endlich auf die Beine zu helfen, anstatt ihnen immer weitere Steine in den Weg zu legen.“
Berlin, 14.05.2018
Hintergrund:
Laut § 4 der Tierschutz-Hundeverordnung muss einem Hund, der im Freien gehalten wird, eine Schutzhütte zur Verfügung stehen und außerhalb der Schutzhütte ein witterungsgeschützter, schattiger Liegeplatz mit wärmegedämmtem Boden. Zudem darf laut § 6 Absatz 2 Nummer 3 in erreichbarer Hundehöhe kein stromführender Zaun verlaufen. Der Einsatz von Herdenschutzhunden erfolgt innerhalb einer Schafherde, die sich permanent im Freien aufhält und mit einem stromführenden Zaun als Schutz vor Ausbrüchen einerseits und Wolfsübergriffen andererseits umgeben ist. Beide Regelungen der Tierschutz-Hundeverordnung sprechen demzufolge gegen den Einsatz von Herdenschutzhunden.
Hier finden Sie die Antwort der Bundesregierung auf die schriftliche Frage.