Grundsätzlich endet ein Pachtvertrag mit Ablauf der Vertragslaufzeit. Fristlose Kündigungen sind nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig. Das gilt auch und insbesondere für Pachtverträge der bundeseigenen BVVG. Wir fragen die Bundesregierung nach Berichten, dass ein kurzfristiger Verzug bei Pachtzahlungen auch dann zur sofortigen Kündigung von Pachtverträgen durch die BVVG geführt hat, wenn dadurch die Existenzgrundlage des Betriebs akut gefährdet wurde.
Hier die Kleine Anfrage der Linksfraktion „Umgang mit Fällen von Pachtzahlungsverzug bei Flächen der Bodenverwertungs- und -verwaltungs GmbH (BVVG)“ (Drs. 19/22985).
Hier die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Linksfraktion „Umgang mit Fällen von Pachtzahlungsverzug bei Flächen der Bodenverwertungs- und -verwaltungs GmbH (BVVG)“ (Drs. 19/23993)