„Welches ganz konkrete Ziel verfolgt die Bundesregierung in ihrem Gesetzentwurf zur Änderung des Bundesnaturschutzgesetz (DS 19/10899)in Artikel 1 Nr. 2 mit dem Wechsel der juristischen Begrifflichkeiten von „erheblicher“ zu „ernster“ Schaden und wie definiert sie „ernst“?“
Hier die Antwort der Bundesregierung auf die schriftliche Frage 10/245.